Cannabiskonsum in der Öffentlichkeit: Regeln und Jugendschutz in Deutschland

Geprüft am 15. Oktober 2026. Die Ausnahmen für den Cannabisbesitz Erwachsener in Deutschland bedeuten nicht, dass Cannabis überall konsumiert werden darf. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) unterscheidet zwischen Besitz und Konsum. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist an mehreren Stellen verankert. Diese verschiedenen Regelungen zu verstehen, ist hilfreicher, als sich allein auf eine bestimmte Entfernung zu verlassen.

Das Verbot bei unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger

§ 5 KCanG verbietet den Cannabiskonsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Diese Vorschrift ist nicht auf öffentliche Orte beschränkt. Sie gilt deshalb auch im privaten Umfeld sowie auf Straßen und anderen öffentlichen Flächen. Die Erlaubnis für Erwachsene, Cannabis zu besitzen, setzt dieses Verbot nicht außer Kraft.

Die „unmittelbare Gegenwart“ und die gesonderten Beschränkungen für öffentliche Orte betreffen unterschiedliche Situationen. Dass sich keine Schule oder kein Spielplatz in der Nähe befindet, beantwortet nicht die Frage, ob ein Kind unmittelbar anwesend ist. Umgekehrt entfällt der gesetzliche Schutz eines öffentlichen Ortes nicht schon deshalb, weil dort gerade kein Kind zu sehen ist.

Geschützte öffentliche Orte

§ 5 verbietet den öffentlichen Konsum in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten und jeweils in deren Sichtweite. Das Verbot gilt außerdem innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in dessen Sichtweite. In Fußgängerzonen ist der öffentliche Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Auch in militärischen Bereichen der Bundeswehr besteht ein Konsumverbot.

Für die genannten Einrichtungen legt das Gesetz fest, dass bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich keine Sichtweite mehr gegeben ist. Auf diese Formulierung kommt es an: Die gesetzliche Prüfung bezieht sich auf Sichtweite und Eingangsbereich. Sie schafft keine allgemeine Erlaubnis, sobald eine Karte eine bestimmte Entfernung anzeigt. Das Verbot in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger ist zusätzlich zu beachten. Eine Onlinekarte ersetzt weder die gesetzlichen Voraussetzungen noch eine verbindliche Beurteilung eines konkreten Ortes.

Der Schutz gilt auch zu Hause

§ 10 verlangt geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, um Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen. Dies ist eine aktive Schutzpflicht. Die Einhaltung einer Besitzgrenze erfüllt sie für sich genommen nicht.

Die Vorschrift verlangt, den Zugriff zu verhindern. Ein bloßer Hinweis, dass etwas nur für Erwachsene bestimmt ist, reicht als Beschreibung dieser Pflicht nicht aus. Sie betrifft nicht nur die eigenen Kinder eines Haushalts: Auch Besucher und andere Dritte sind vom Gesetzeswortlaut erfasst. Ob Schutzmaßnahmen ausreichen, hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Dieser Beitrag bewertet keinen einzelnen Haushalt und gibt keine verbindliche Vorgabe für eine rechtlich ausreichende Aufbewahrung.

Zusätzliche Pflichten für Anbauvereinigungen

§ 23 verbietet Anbauvereinigungen, Personen unter 18 Jahren Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum zu gewähren. Außerdem verlangt er ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, die Benennung eines Präventionsbeauftragten mit entsprechenden Schulungsnachweisen sowie Maßnahmen zur Prävention. Die Pflichten einer Anbauvereinigung gehen somit über eine einmalige Alterskontrolle hinaus.

Bei der Weitergabe gelten für junge Erwachsene andere Grenzen als für ältere Mitglieder. Nach § 19 dürfen Mitglieder im Alter von 18 bis 20 Jahren höchstens 30 Gramm im Monat erhalten; der THC-Gehalt darf höchstens 10 Prozent betragen. Die tägliche Höchstmenge bleibt bei 25 Gramm. Dies sind gesetzliche Obergrenzen, keine gesundheitlichen Empfehlungen und kein Beleg dafür, dass ein Konsum unterhalb dieser Grenzen sicher wäre.

Frühintervention und zeitliche Einordnung

§ 7 sieht in bestimmten Fällen, in denen Minderjährige verbotenerweise Cannabis besitzen, anbauen oder erwerben, die Benachrichtigung der Personensorgeberechtigten vor. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist außerdem die Einbeziehung des Jugendamts vorgesehen. Der rechtliche Rahmen umfasst neben Verboten also auch Intervention und Unterstützung.

Die wesentlichen Vorschriften des KCanG traten am 1. April 2024 in Kraft; wichtige Regelungen zu Anbauvereinigungen folgten am 1. Juli 2024. Die hier geprüfte amtliche konsolidierte Fassung verzeichnet die Änderung vom 20. Juni 2024. Das Prüfdatum dieses Beitrags ist von diesen Gesetzesdaten zu unterscheiden. Die FAQ des Bundesgesundheitsministeriums mit Stand vom 4. September 2026 bieten ergänzende Erläuterungen. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Konsumcannabis. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und stellt die Regeln für medizinisches Cannabis, Arbeitsplätze, Straßenverkehr oder einzelne Gebäude und Grundstücke nicht vollständig dar.

Amtliche Quellen

Weiterführende Informationen

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